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02/2024

Was sollten Sie bei der Anschaffung einer „kleinen Photovoltaikanlage“ umsatzsteuerlich beachten?

Sehr geehrte Mandantin, 

sehr geehrter Mandant, 

seit dem 01.01.2023 gilt in der Umsatzsteuer ein sog. Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation kleiner Photovoltaikanlagen sowie zugehöriger Stromspeicher und wesentlicher Komponenten. Bisher konnten Sie sich als Betreiber einer kleinen Photovoltaikanlage die Umsatzsteuer von 19 % aus dem Kaufpreis nur bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung als Vorsteuer erstatten lassen. Dann waren Sie aber mindestens fünf Jahre lang an die Regelbesteuerung gebunden und mussten entsprechende Steuerpflichten beachten. 

Der Nullsteuersatz bedeutet nun, dass Ihnen der Lieferant bzw. Installateur der Anlage beim Kauf bzw. der Installation keine Steuer mehr in Rechnung stellt, so dass es für Sie auch keines Vorsteuerabzugs und keiner Option zur Regelbesteuerung mehr bedarf. Auch die umsatzsteuerliche Behandlung des Betriebs einer kleinen Photovoltaikanlage unterscheidet sich von der Behandlung derjenigen Anlagen, die die Voraussetzungen der neuen Steuerbefreiung nicht erfüllen.

Was sollten Sie bei der Anschaffung einer „kleinen Photovoltaikanlage“ umsatzsteuerlich beachten?
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